Mission: Frei von Haftung – worauf Sie als Sanitätsoffizier bzw. -anwärter* in Hinblick auf Haftpflichtversicherungen achten müssen.

Wir sind immer wieder überrascht über die Tatsache, dass dieses Thema bei SanOffz/SanOA relativ wenig Priorität genießt und nicht selten auf den guten (oder blinden?) Glauben gegenüber dem Dienstherrn bzw. die eine eigene Deckung durch Versicherer gesetzt wird. Dies halten wir in Anbetracht der immensen möglichen Schadenssummen mit denen Sie konfrontiert sein können – eine Schadensersatzpflicht kennt in Deutschland keine Grenzen, d.h. man haftet schlicht mit dem gesamten aktuellen und zukünftigen Vermögen – für fahrlässig und klären daher mit diesem Artikel auf, weshalb dieses Thema von existenzieller Bedeutsamkeit ist und bei der Bearbeitung größte Sorgfalt verdient.
Autor: Dipl.-Kfm. Martin W. Kopf
Position: Financial Planer
Aktualisiert: 01.01.2023
Gehen Sie nicht (leichtfertig) davon aus, dass alles „passt“. Denn Haftpflichtversicherung ist nicht gleich Haftpflichtversicherung
Auch wenn das äußerst banal klingen mag, ist dies für viele Personen eben nicht selbstverständlich. Daher sprechen wir es an dieser Stelle ganz klar an: Eine Haftpflichtversicherung versichert genau nur das Risiko, welches in der Versicherungspolice steht.
Während private Haftungsfälle allgegenwärtig sind und sich damit die Frage nach der Notwendigkeit einer Privathaftpflichtversicherung kaum noch jemand stellt, ist dies in beruflichen und dienstlichen Bereichen völlig anders. Berufliche und dienstliche Haftungsrisiken werden von den meisten SanOA/SanOffz viel zu oft vernachlässigt und die erforderliche Absicherung versäumt. Dabei übernehmen Sie als (Zahn)Arzt, Apotheker oder Vorgesetzter regelmäßig auch für die Handlungen von anderen (unterstellten) Personen die volle Verantwortung. Haftungsfälle aus dem beruflichen und dienstlichen Bereich sind in der Regel nicht im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung versichert!
Dafür sind separate Diensthaftpflichtversicherungen und/oder Berufshaftpflichtversicherungen erforderlich.
Erschwert wird das fehlende Bewusstsein für diese Notwendigkeit von Dienst- bzw. Berufshaftpflichtversicherungen durch die Tatsache, dass unter Kameraden regelmäßig Gerüchte irrlichtern oder fantastische Annahmen darüber getroffen werden, was der Dienstherr im Fall der Fälle macht oder eben nicht macht.
Angesichts der in ihrer Höhe stets unbegrenzten Haftungsansprüche kann sich dies jedoch im Ernstfall als überaus teure Fehleinschätzung herausstellen, die sogar in einer Privatinsolvenz münden kann.
In den weiteren Blog-Beiträgen möchten wir anhand von einfachen Beispielen aus dem Alltag von (Sanitäts-)Offizieren deutlich machen, wie schnell Dinge anders laufen als beabsichtigt.
Im Regelfall hat ein SanOA/SanOffz mind. drei haftungsrechtliche „Hüte“ auf: privat, dienstlich und beruflich. Darüber hinaus kann es sein, dass sich weitere ergeben, z.B. als Vorstand eines Vereins, bei einer gewerblichen Tätigkeit, dem Besitz eines Öltanks usw. Wir beschränken uns für die weiteren Betrachtungen erstmal auf die drei gängigen.
Lesen Sie hier wie es Ihren Kameraden bei diesem Thema ergangen ist:
Fallbeispiel Private Haftung
Fallbeispiel Dienstliche Haftung
Fallbeispiel Berufliche Haftung

Ich hab verstanden, dass das Thema wichtig ist, aber momentan echt wenig Zeit – kann ich nicht einfach schnell prüfen, ob das überhaupt gerade ein „Thema“ für mich ist?
Natürlich! Finden Sie in 2 Minuten heraus, ob mit Ihrer Absicherung tendenziell wohl eher alles passt oder ob es dringenden Handlungsbedarf gibt – hier geht es zum Quickcheck „Haftung“ für (Sanitäts-)Offiziere und Offizieranwärter!
Berufssoldaten
Die Prüfung auf Dienstunfähigkeit erfolgt wie bei Zeitsoldaten, aber Berufssoldaten werden nicht entlassen, sondern in den Ruhestand versetzt. Das bedeutet, es wird abhängig vom Dienstgrad, den ruhegehaltsfähigen Bezügen und der Dienstzeit eine dauerhafte Pension bis zum Lebensende ausgezahlt.
Zusätzlich besteht (anders als bei SaZ) ein lebenslanger Beihilfeanspruch, d.h. die Krankenversicherungsbeiträge / Gesundheitskosten sind sehr gering!
Neben dem Ruhegehalt bestehen wie oben beschrieben ggf. zusätzliche Ansprüche aus einer WDB oder dem Einsatzversorgungsgesetz.