Entgegen der vorbehaltlichen Prüfung auf die Verweisungstätigkeit (siehe auch abstrakte Verweisung) verzichten die meisten Versicherungsgesellschaften darauf und berufen sich auf die konkrete Verweisung. Voraussetzung für eine konkrete Verweisung ist, dass der Kunde nach dem Berufsunfähigkeitsfall tatsächlich einen Beruf ausübt, welcher der bisherigen Lebensstellung in materieller und sozialer Sicht entspricht und keine Überforderung darstellt. Der Versicherer kann in diesem Fall den Kunden auf diesen Beruf verweisen und die Leistungen einstellen.
Der BGH hat dazu klargestellt, dass das aus der Vergleichstätigkeit erzielbare Einkommen nicht spürbar unter dem Einkommen aus der bisher ausgeübten Tätigkeit liegen darf. Angesichts der Bandbreite individueller Einkommen ist die Festlegung eines generellen Grenzwertes nicht möglich, allerdings wird wohl der „zumutbare“ Einkommensverlust je nach Einkommenshöhe zwischen 20 % und 30 % liegen.