Privathaftpflichtversicherung (PHV)

2024-01-24T20:30:12+01:00

Jede Privatperson haftet nach deutschem Recht (§ 823 BGB) persönlich in voller Höhe für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die sie im privaten Bereich vorsätzlich oder fahrlässig einem Dritten zufügt. Da die Haftungssumme nach oben nicht begrenzt ist, kann dies unter Umständen existenzbedrohende Folgen haben. Aus diesem Grund ist eine Privathaftpflichtversicherung unverzichtbar, auch wenn es sich um eine freiwillige Versicherung handelt. Der Versicherungsschutz kann je nach Tarif über den eigentlichen Versicherungsnehmer hinausgehen. So können bspw. Ehe- oder Lebenspartner oder nicht berufstätige Kinder mit in die Haftpflichtversicherung integriert werden

Privathaftpflichtversicherung (PHV)2024-01-24T20:30:12+01:00

Riester(-rentenversicherung)

2024-01-24T20:30:19+01:00

Die staatlich geförderte Riesterrente eignet sich für alle rentenversicherungspflichtige Personen und Beamte sowie deren Ehepartner, die ergänzend zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Beamtenversorgung privat fürs Alter vorsorgen und dabei durch Zulagen und Sonderausgabenabzug einen staatlich geförderten Vermögensaufbau mit den Vorteilen einer privaten Rentenversicherung kombinieren möchten.

Riester(-rentenversicherung)2024-01-24T20:30:19+01:00

Unfallversicherung

2024-01-24T20:30:26+01:00

Für Soldaten besteht in der Gesetzlichen Unfallversicherung kein Versicherungsschutz. Die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten ist bei Wehrdienstunfällen nach dem Soldatengesetz und Soldatgenversorgungsgesetz  i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die private Unfallversicherung schützt darüber hinaus vor den finanziellen Folgen eines Unfalls - auch im Freizeitbereich - rund um die Uhr, weltweit.

Unfallversicherung2024-01-24T20:30:26+01:00

Vermögenswirksame Leistungen (VL)

2024-01-24T20:30:30+01:00

Vermögenswirksamen Leistungen sind vertraglich vereinbarte Geldleistungen, die durch den Arbeitgeber (Dienstherrn)  in Deutschland gezahlt werden. Die Höhe dieser Leistungen für Soldaten beträgt dabei 6,65 Euro pro Monat. Nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz wird die vermögenswirksame Leistung mit einer Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) vom Staat gefördert, sofern das zu versteuerndes Einkommen gewisse Höchstgrenzen nicht übersteigt. Die förderfähigen, Sparformen, die vom Gesetzgeber vorgegeben werden und die Geldleistungen begründen, sind für Soldaten zum einem der Bausparvertrag und zum anderen das Beteiligungssparen in Aktienfonds. Hierbei sind die Sperrfristen von 7 Jahren zu beachten, bevor über die Anlageformen verfügt werden kann.

Vermögenswirksame Leistungen (VL)2024-01-24T20:30:30+01:00

Verweisung, abstrakte

2024-01-24T20:30:35+01:00

Aus dem Versicherungsvertragsgesetz haben Versicherungsgesellschaften bei Eintritt der Berufsunfähigkeit des Versicherten grundsätzlich die Möglichkeit, sich auf die abstrakte Versweisung zu berufen. Danach wird geprüft, ob es theoretisch irgendeinen anderen Beruf gibt, in dem der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch zu mehr als 50 % arbeiten könnte und dieser der Ausbildung und Erfahrung (bzw. den Kenntnissen und Fähigkeiten) des Versicherten sowie seiner bisherigen Lebensstellung aus materieller und sozialer Sicht entspricht. Ob der Versicherte in der Realität einen neuen Arbeitsplatz in diesem Beruf findet, spielt bei der abstrakten Verweisung keine Rolle.

Verweisung, abstrakte2024-01-24T20:30:35+01:00

Verweisung, konkrete

2024-01-24T20:30:40+01:00

Entgegen der vorbehaltlichen Prüfung auf die Verweisungstätigkeit (siehe auch abstrakte Verweisung) verzichten die meisten Versicherungsgesellschaften darauf und berufen sich auf die konkrete Verweisung. Voraussetzung für eine konkrete Verweisung ist, dass der Kunde nach dem Berufsunfähigkeitsfall tatsächlich einen Beruf ausübt, welcher der bisherigen Lebensstellung in materieller und sozialer Sicht entspricht und keine Überforderung darstellt. Der Versicherer kann in diesem Fall den Kunden auf diesen Beruf verweisen und die Leistungen einstellen. Der BGH hat dazu klargestellt, dass das aus der Vergleichstätigkeit erzielbare Einkommen nicht spürbar unter dem Einkommen aus der bisher ausgeübten Tätigkeit liegen darf. Angesichts der Bandbreite individueller Einkommen ist die Festlegung eines generellen [...]

Verweisung, konkrete2024-01-24T20:30:40+01:00
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