Wie sind Sanitätsoffiziere und deren Angehörige (Ehepartner und Kinder) gegen Gesundheitskosten abgesichert – sprich: krankenversichert? Was ist die „freie Heilfürsorge“ bzw. die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung?

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Autor: Martin Kopf
Position: Financial Planer
Aktualisiert: 25.06.2021

Ausgangslage für den Sanitätsoffizier(anwärter) ab Dienstantritt – während der Wehrdienstzeit.

  • Als Sanitätsoffizier(anwärter)* erhalten Sie während Ihrer aktiven Dienstzeit unentgeltliche truppen(zahn)ärztliche Versorgung (UTV / UTZV) über Ihren Dienstherrn und sind daher von der Krankenversicherungspflicht in Deutschland für die Dauer der Wehrdienstzeit befreit. Die UTV/UTZV schließt Leistungen ein, die zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlich  sind.  Eine echte „freie Heilfürsorge“ im Sinne, dass Sie als Soldat zu irgendeinem Arzt bzw. Therapeuten gehen können und anschließend von der Bundeswehrverwaltung die Kosten erstattet bekommen, besteht allerdings nicht. Das bedeutet im Krankheitsfall (übrigens auch am Wochenende) führt der Weg verpflichtend  immer zum (nächstgelegenen) Truppenarzt, sonst werden die Kosten i.d.R. nicht erstattet. Dieser entscheidet wo und durch wen die Behandlung durchgeführt wird. Eine Ausnahme besteht nur bei absoluten Notfällen – in diesen Fällen können Sie sich in der Notaufnahme jedes Krankenhauses melden und dort Ihren Soldatenstatus angeben.

  • Bei der (zahn)ärztlichen und sonstiger medizinscher Behandlung wird sowohl auf Leistungen innerhalb des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (Bundeswehr(fach)ärzte, Bundeswehrkrankenhäuser) als auch außerhalb in der zivilen medizinischen Versorgung zurückgegriffen. Ein Wahl- oder Mitbestimmungsrecht besteht für die Soldaten i.d.R. nicht.

  • Im Bereich von Pflegeleistungen bietet die Bundeswehr keine Leistungen.

Wichtiger Hinweis: Jeder Soldat muss eine Pflegepflichtversicherung nachweisen.

Im Bereich der Pflegepflichtversicherung stehen zwei Systeme zur Verfügung: das gesetzliche System, wo der Beitrag sich am Einkommen richtet und das private System, wo der Beitrag sich am Risiko (im Wesentlichen am Alter) richtet. Der Leistungsumfang ist komplett identisch, der Beitrag ist im privaten System für Soldaten günstiger. Die Wartezeiten beim Wechsel zwischen den Systemen werden angerechnet, insofern ergeben sich daraus keine Nachteile oder Probleme.

Beispielrechnung Pflegepflichtversicherung:

Fahnenjunker 23 Jahre

(A5/Erfahrungsstufe 2 - 2.418 monatliches Brutto einkommen , kinderlos)

Fahnenjunker 23 Jahre

Gesetzliche Pflegepflichtversicherung (3,3% vom Brutto, Stand: 01.01.2019): 79,82 Euro mtl.
Private Pflegepflichtversicherung (gesellschaftsabhängig):  11-15 Euro mtl.

Oberstabsärztin 31 Jahre

(A14/Erfahrungstufe 5 - 5.580 monatliches Bruttoeinkommen, kinderlos)

Oberstabsärztin 31 Jahre

Gesetzliche Pflegepflichtversicherung (3,3% vom Brutto, in diesem Fall greift die Beitragsbemessungsgrenze, Stand 01.01.2019): 149,74 Euro mtl.
Private Pflegepflichtversicherung (gesellschaftsabhängig):  11-15 Euro mtl.

In einzelnen Bereichen ergeben sich Lücken, die privat versichert werden müssen / sollten / können:

  • Pflegepflichtversicherung – Soldaten müssen einen Nachweis über die eigene Absicherung erbringen, da durch den Dienstherrn keinerlei Pflegeleistungen übernommen werden.

  • Private Auslandsreisen – die Bundeswehrverwaltung erstattet maximal die Kosten, die bei einer Behandlung über die Bundeswehr entstanden wären, daher ist eine Auslandsreisekrankenversicherung für alle Soldaten dringend zu empfehlen.

  • Hochwertige zahnärztliche Behandlung – beispielsweise bei Zahnersatz und Inlays. Hier kann eine Zahnzusatzversicherung gerade bei Berufssoldaten, die in höherem Alter genauso wie zivile Patienten i.d.R. häufiger zum Zahnarzt gehen, ratsam sein.

  • Alternative Heilmethoden – z. B. Osteopathie, Chiropraktik, Homöopathie. Sofern Leistungen in diesem Bereich gewünscht werden, kann hier eine Krankenzusatzversicherung empfehlenswert sein.

Bereits während des aktiven Dienstes haben Zeit- und Berufssoldaten Anspruch auf Beihilfe für  berücksichtigungsfähige Personen (Ehegatten und Kinder). 

Der Beihilfeanspruch beläuft sich bei Eheleuten – innerhalb gewisser Einkommensgrenzen – auf 70 Prozent und für im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder auf 80 Prozent der Behandlungs- oder Pflegekosten.

Ausgangslage für Angehörige von Sanitätsoffizieren ab Dienstantritt – während der Wehrdienstzeit.

Angehörige von Soldaten im Sinne dieser Ausführungen sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und kindergeldberechtigte Kinder. Für diese besteht grundsätzlich ein Beihilfeanspruch – beihilfeberechtigt ist der Soldat. Angehörige werden nicht durch die Bundeswehr / den Sanitätsdienst der Bundeswehr versorgt, sondern nutzen das „zivile“ Gesundheitssystem. Sie unterliegen damit den selben Regeln wie die übrige Bevölkerung, also Nicht-Soldaten.

Achtung! Häufiger Fallstrick „Überraschung in der beitragsfreien Familienversicherung“: 

Kinder „fallen“ scheinbar unvermittelt aus der beitragsfreien Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und es werden pro Kind ein eigener Beitrag fällig. Dies geschieht unter folgenden Voraussetzungen:

  • Soldat überschreitet Jahresarbeitsentgeltgrenze (2019: 60.750 p.a.)  – Erfahrungsgemäß also mit A13 – Major oder Stabsarzt bzw. Stapsapotheker
  • Soldat ist nicht gesetzlich versichert (das ist gm. Status ausgeschlossen
  • Soldat verdient mehr als Ehegatte, der gesetzlich versichert ist.

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2021-07-14T16:45:17+02:00
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