
Warum sollte ich mich überhaupt und das als möglichst junger Soldat* mit dem Thema Berufsunfähigkeit beschäftigen?
Hier ein einleitender Text über das Thema, das hier besprochen wird. Alle wichtigen Keywords sollten enthalten sein. Ziel ist es, mit diesen ersten 100 Wörtern dem Leser eine Vorschau zu geben worum es gehen wird und der Suchmaschine alle wichtigen Keywords mitzuteilen. Man sollte sich dabei auf 1 oder 2 Keywords beschränken.
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Das hier sind jetzt 100 Wörter.
Seite 79
Grundsätzlich kann man festhalten, dass der Anwartschaftsgrund für Soldaten durch die Gesetzesänderung keinesfalls entfallen ist.
Für Berufssoldaten ändert sich überhaupt nichts durch die Gesetzesänderung Für Zeitsoldaten bleibt der Anwartschaftsgrund ebenso bestehen, sie sichern sich weiter den Gesundheitszustand und haben mit der Anwartschaft (ANW) die Eintrittskarte nach Dienstzeitende in das private Krankenversicherungssystem. Neu ist: auch die gesetzliche Krankenversicherung steht allen Zeitsoldaten ausnahmslos offen, bisher war dies nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Somit kann die abschließende Entscheidung für das gewünschte Krankenversicherungssystem zu dem Zeitpunkt getroffen werden, wenn die Entscheidungsqualität höher ist. Wichtigste Änderung des Gesetzes ist der Wegfall des Beihilfeanspruchs für Zeitsoldaten während der Phase des Bezugs der Übergangsgebührnisse. Stattdessen besteht ein Anspruch auf hälftigen Zuschuss zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung (max. bis zum Höchstbeitrag GKV) durch den Bund analog zum Zuschuss eines Arbeitgeber. Der Beihilfeanspruch für berücksichtigungsfähige Angehörige besteht auch für SaZ während der Dienstzeit unverändert, aber endet eben mit dem Dienstzeitende. Vor 2019 galt der Beihilfeanspruch für die Angehörigen auch während der Phase der Übergangsgebührnisse

Achtung! Fallstrick „Anwartschaft nicht auf Vollkostentarif gebildet“.
Eine wichtige Änderungsverpflichtung ergibt sich bei manchen Versicherern für SaZ, deren ANW statt wie bisher auf Restkosten- bzw. Beihilfetarife nunmehr auf Vollkostentarife gebildet werden muss (hier agieren die privaten Krankenversicherungsgesellschaften nicht einheitlich!). Dadurch ergibt sich bei einer großen ANW statt 50-60 Euro künftig 130-180 Euro monatlicher Beitrag. Verpasst der Offizier(anwärter) die Umstellungspflicht bzw. -frist und bleibt bei einem der betroffenen Versicherungsunternehmen bei einer ANW auf einem Restkostentarif, droht eine Risikoprüfung bei der direkten Aktivierung in einen Vollkostentarif zum Zeitpunkt Dienstzeitende. Damit wird der Zweck der ANW ad absurdum geführt und alle Beiträge wären umsonst gezahlt. Allen SaZ wird daher dringend geraten, das Problem rechtssicher zu klären. Dazu sollte ein Experte zu Rate gezogen werden.
Achtung! Fallstrick „Anwartschaft nicht auf Vollkostentarif gebildet“.
Eine wichtige Änderungsverpflichtung ergibt sich bei manchen Versicherern für SaZ, deren ANW statt wie bisher auf Restkosten- bzw. Beihilfetarife nunmehr auf Vollkostentarife gebildet werden muss (hier agieren die privaten Krankenversicherungsgesellschaften nicht einheitlich!). Dadurch ergibt sich bei einer großen ANW statt 50-60 Euro künftig 130-180 Euro monatlicher Beitrag. Verpasst der Offizier(anwärter) die Umstellungspflicht bzw. -frist und bleibt bei einem der betroffenen Versicherungsunternehmen bei einer ANW auf einem Restkostentarif, droht eine Risikoprüfung bei der direkten Aktivierung in einen Vollkostentarif zum Zeitpunkt Dienstzeitende. Damit wird der Zweck der ANW ad absurdum geführt und alle Beiträge wären umsonst gezahlt. Allen SaZ wird daher dringend geraten, das Problem rechtssicher zu klären. Dazu sollte ein Experte zu Rate gezogen werden.
Achtung! Fallstrick „Anwartschaft nicht auf Vollkostentarif gebildet“.
Eine wichtige Änderungsverpflichtung ergibt sich bei manchen Versicherern für SaZ, deren ANW statt wie bisher auf Restkosten- bzw. Beihilfetarife nunmehr auf Vollkostentarife gebildet werden muss (hier agieren die privaten Krankenversicherungsgesellschaften nicht einheitlich!). Dadurch ergibt sich bei einer großen ANW statt 50-60 Euro künftig 130-180 Euro monatlicher Beitrag. Verpasst der Offizier(anwärter) die Umstellungspflicht bzw. -frist und bleibt bei einem der betroffenen Versicherungsunternehmen bei einer ANW auf einem Restkostentarif, droht eine Risikoprüfung bei der direkten Aktivierung in einen Vollkostentarif zum Zeitpunkt Dienstzeitende. Damit wird der Zweck der ANW ad absurdum geführt und alle Beiträge wären umsonst gezahlt. Allen SaZ wird daher dringend geraten, das Problem rechtssicher zu klären. Dazu sollte ein Experte zu Rate gezogen werden.
Achtung! Fallstrick „Anwartschaft nicht auf Vollkostentarif gebildet“.
Eine wichtige Änderungsverpflichtung ergibt sich bei manchen Versicherern für SaZ, deren ANW statt wie bisher auf Restkosten- bzw. Beihilfetarife nunmehr auf Vollkostentarife gebildet werden muss (hier agieren die privaten Krankenversicherungsgesellschaften nicht einheitlich!). Dadurch ergibt sich bei einer großen ANW statt 50-60 Euro künftig 130-180 Euro monatlicher Beitrag. Verpasst der Offizier(anwärter) die Umstellungspflicht bzw. -frist und bleibt bei einem der betroffenen Versicherungsunternehmen bei einer ANW auf einem Restkostentarif, droht eine Risikoprüfung bei der direkten Aktivierung in einen Vollkostentarif zum Zeitpunkt Dienstzeitende. Damit wird der Zweck der ANW ad absurdum geführt und alle Beiträge wären umsonst gezahlt. Allen SaZ wird daher dringend geraten, das Problem rechtssicher zu klären. Dazu sollte ein Experte zu Rate gezogen werden.