Wie sieht der optimale Krankenversicherungsschutz nach Wirksamwerden des GKV-Versichertenentlastungsgesetz für Soldaten / Offiziere* aus?

Hier ein einleitender Text über das Thema, das hier besprochen wird. Alle wichtigen Keywords sollten enthalten sein. Ziel ist es, mit diesen ersten 100 Wörtern dem Leser eine Vorschau zu geben worum es gehen wird und der Suchmaschine alle wichtigen Keywords mitzuteilen. Man sollte sich dabei auf 1 oder 2 Keywords beschränken.
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Das hier sind jetzt 100 Wörter.
Autor: Martin Kopf
Position: Financial Planer
Aktualisiert: 25.06.2021
Grundsätzlich kann man festhalten, dass der Anwartschaftsgrund für Soldaten durch die Gesetzesänderung keinesfalls entfallen ist.
Achtung! Fallstrick „Anwartschaft nicht auf Vollkostentarif gebildet“.
Eine wichtige Änderungsverpflichtung ergibt sich bei manchen Versicherern für SaZ, deren ANW statt wie bisher auf Restkosten- bzw. Beihilfetarife nunmehr auf Vollkostentarife gebildet werden muss (hier agieren die privaten Krankenversicherungsgesellschaften nicht einheitlich!). Dadurch ergibt sich bei einer großen ANW statt 50-60 Euro künftig 130-180 Euro monatlicher Beitrag. Verpasst der Offizier(anwärter) die Umstellungspflicht bzw. -frist und bleibt bei einem der betroffenen Versicherungsunternehmen bei einer ANW auf einem Restkostentarif, droht eine Risikoprüfung bei der direkten Aktivierung in einen Vollkostentarif zum Zeitpunkt Dienstzeitende. Damit wird der Zweck der ANW ad absurdum geführt und alle Beiträge wären umsonst gezahlt. Allen SaZ wird daher dringend geraten, das Problem rechtssicher zu klären. Dazu sollte ein Experte zu Rate gezogen werden.
Zusammenfassung & Fazit
Offz / OA benötigen weiterhin eine ANW, i.d.R. lohnt sich eine gr. ANW. Sobald es die Liquidität zulässt, sollten die ANW sogar auf Vollkostentarife gebildet werden, im Falle der Umstellung zum BS kann die ANW problemlos auf einen Restkostentarif umgestellt werden – das eingezahlte Kapital geht dadurch nicht verloren. Für Angehörige von Soldaten ergibt sich keine Veränderung, nur ein früherer Zeitpunkt der Umstellung von Beihilfetarifen auf Vollkostentarife bei Dienstzeitende.