Wie sieht der optimale Krankenversicherungsschutz nach Wirksamwerden des GKV-Versichertenentlastungsgesetz für Soldaten / Offiziere* aus?

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Das hier sind jetzt 100 Wörter.

Autor: Martin Kopf
Position: Financial Planer
Aktualisiert: 25.06.2021

Grundsätzlich kann man festhalten, dass der Anwartschaftsgrund für Soldaten durch die Gesetzesänderung keinesfalls entfallen ist.

  • Für Berufssoldaten ändert sich überhaupt nichts durch die Gesetzesänderung

  • Für Zeitsoldaten bleibt der Anwartschaftsgrund ebenso bestehen, sie sichern sich weiter den Gesundheitszustand und haben mit der Anwartschaft (ANW) die Eintrittskarte nach Dienstzeitende in das private Krankenversicherungssystem. Neu ist: auch die gesetzliche Krankenversicherung steht allen Zeitsoldaten ausnahmslos offen, bisher war dies nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Somit kann die abschließende Entscheidung für das gewünschte Krankenversicherungssystem zu dem Zeitpunkt getroffen werden, wenn die Entscheidungsqualität höher ist.

  • Wichtigste Änderung des Gesetzes ist der Wegfall des Beihilfeanspruchs für Zeitsoldaten während der Phase des Bezugs der Übergangsgebührnisse. Stattdessen besteht ein Anspruch auf hälftigen Zuschuss zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung (max. bis zum Höchstbeitrag GKV) durch den Bund analog zum Zuschuss eines Arbeitgeber. Der Beihilfeanspruch für berücksichtigungsfähige Angehörige besteht auch für SaZ während der Dienstzeit unverändert, aber endet eben mit dem Dienstzeitende. Vor 2019  galt der Beihilfeanspruch für die Angehörigen auch während der Phase der Übergangsgebührnisse

Achtung! Fallstrick „Anwartschaft nicht auf Vollkostentarif gebildet“.

Eine wichtige Änderungsverpflichtung ergibt sich bei manchen Versicherern für SaZ, deren ANW statt wie bisher auf Restkosten- bzw. Beihilfetarife nunmehr auf Vollkostentarife gebildet werden muss (hier agieren die privaten Krankenversicherungsgesellschaften nicht einheitlich!). Dadurch ergibt sich bei einer großen ANW statt 50-60 Euro künftig 130-180 Euro monatlicher Beitrag. Verpasst der Offizier(anwärter) die Umstellungspflicht bzw. -frist und bleibt bei einem der betroffenen Versicherungsunternehmen bei einer ANW auf einem Restkostentarif, droht eine Risikoprüfung bei der direkten Aktivierung in einen Vollkostentarif zum Zeitpunkt Dienstzeitende. Damit wird der Zweck der ANW ad absurdum geführt und alle Beiträge wären umsonst gezahlt. Allen SaZ wird daher dringend geraten,  das Problem rechtssicher zu klären. Dazu sollte ein Experte zu Rate gezogen werden.

Zusammenfassung & Fazit

Offz / OA benötigen weiterhin eine ANW, i.d.R. lohnt sich eine gr. ANW. Sobald es die Liquidität zulässt, sollten die ANW sogar auf Vollkostentarife gebildet werden, im Falle der Umstellung zum BS kann die ANW problemlos auf einen Restkostentarif umgestellt werden – das eingezahlte Kapital geht dadurch nicht verloren. Für Angehörige von Soldaten ergibt sich keine Veränderung, nur ein früherer Zeitpunkt der Umstellung von Beihilfetarifen auf Vollkostentarife bei Dienstzeitende.

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2021-06-29T18:00:04+02:00
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