Wie sind Soldaten* gesetzlich abgesichert, wenn sie nicht mehr ihren Dienst verrichten können?

Hier ein einleitender Text über das Thema, das hier besprochen wird. Alle wichtigen Keywords sollten enthalten sein. Ziel ist es, mit diesen ersten 100 Wörtern dem Leser eine Vorschau zu geben worum es gehen wird und der Suchmaschine alle wichtigen Keywords mitzuteilen. Man sollte sich dabei auf 1 oder 2 Keywords beschränken.
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Das hier sind jetzt 100 Wörter.
Autor: Dipl.-Kfm. Martin W. Kopf
Position: Financial Planer
Aktualisiert: 25.06.2021
Zeitsoldaten
Im Falle einer schwerwiegenden Erkrankung bzw. eines Unfalls wird von seiten der Bundeswehr eine Untersuchung eingeleitet (der ominöse „90/5er“). Sofern eine Genesung möglich erscheint, wird natürlich die Rehabilitation des Soldaten versucht. Je nach Schwere der Erkrankung / Beschwerden kann es aber sein, dass der Truppenarzt die Dienstunfähigkeit (DU) feststellt, das heißt, dass die Dienstpflichten durch den Soldaten nicht mehr dauerhaft erfüllt werden können. In einem solchen Fall ist das Soldatengesetz eindeutig: nach §55 II Soldatengesetz sind Zeitsoldaten im Falle der Dienstunfähigkeit zu entlassen.
Ob, und in welchem Ausmaß der Ex-Soldat nun Leistungen vom Bund erhält, liegt daran, wie die Dienstunfähigkeit ursächlich entstanden ist. Grundsätzlich gilt: Zeitsoldaten sind nach wie vor im Vergleich zu Berufssoldaten wenig und vor allem nicht lebenslang abgesichert. In den häufigsten DU-Fällen (siehe unten Fall 1) werden entweder keine ausreichenden und lebenslangen Leistungen erbracht oder bei Wehrdienstbeschädigungen (siehe unten Fall 2) wird regelmäßig vom Geschädigten zu belegen sein, dass der Dienst maßgeblich für die Schädigung war. Die Strahlenopfer der Bundeswehr sind ein eindrucksvolles Beispiel, wie langwierig und mühsam der Kampf um die Ansprüche von geschädigten Soldaten dauern kann. Folglich ist mittels privater Vorsorge die Lücke zu schließen – im besten Fall erfolgen zusätzliche Leistungen vom BUND; allerdings sollte sich kein Zeitsoldat darauf verlassen.
Fall 1 (häufigster Fall):
Schädigung außerhalb des Dienstes (bzw. ohne herstellbaren Bezug zum Dienst) eingetreten
Es bestehen folgende Ansprüche
Achtung! Unter 5 Jahren Dienstzeit KEIN Anspruch auf Leistung aus der DRV
Soldaten haben – gemessen am Bundesdurchschnitt – zwar ein hohes Nettoeinkommen, aber ein geringes Bruttoeinkommen. Letzteres ist Grundlage für die Nachversicherung, daher ergeben sich bei der DRV nur bezogen auf die Qualifikation von akademischen Ex-Soldaten unterdurchschnittliche Ansprüche. Ergebnis: die gesetzlichen Ansprüche bei der DRV sind bei Ex-Soldaten sprichwörtlich der „Tropfen auf den heißen Stein“ und bei weitem nicht ausreichend.
Fall 2:
Schädigung während des Dienstes (bzw. mit herstellbarem Bezug zum Dienst) eingetreten
Zusätzlich zu den Ansprüchen aus dem Fall 1 bestehen ggf. Ansprüche aus der sog. Wehrdienstbeschädigung (WDB). Siehe Artikel hier.
Fall 3:
Schädigung während des Dienstes in einem Auslandseinsatz der Bundeswehr
Zusätzlich zu den Ansprüchen aus den Fällen 1 & 2 bestehen ggf. Ansprüche aus dem Einsatzversorgungs– bzw. Einsatzweiterverwendungsgesetz. Mehr zum Thema Versorgung von Soldaten nach Einsatzunfällen siehe hier.
Berufssoldaten
Die Prüfung auf Dienstunfähigkeit erfolgt wie bei Zeitsoldaten, aber Berufssoldaten werden nicht entlassen, sondern in den Ruhestand versetzt. Das bedeutet, es wird abhängig vom Dienstgrad, den ruhegehaltsfähigen Bezügen und der Dienstzeit eine dauerhafte Pension bis zum Lebensende ausgezahlt.
Zusätzlich besteht (anders als bei SaZ) ein lebenslanger Beihilfeanspruch, d.h. die Krankenversicherungsbeiträge / Gesundheitskosten sind sehr gering!
Neben dem Ruhegehalt bestehen wie oben beschrieben ggf. zusätzliche Ansprüche aus einer WDB oder dem Einsatzversorgungsgesetz.