Soldaten erhalten nach Ablauf der Dienstzeit für die Dauer des Bezuges der Übergangsgebührnisse  für sich selbst und für Familienangehörige (Ehegattin/Ehegatte und Kinder) Beihilfe nach Maßgabe der Bundesbeihilfeverordnung für Krankheits-, Pflege- und Geburtsfälle.

Die Beihilfe orientiert sich in vielen Bereichen am Leistungsniveau der Gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Beihilfeberechtigen bedeutet dies nicht immer eine volle Erstattung des Rechnungsbetrags in Höhe ihres Beihilfesatzes. Sie erhalten vielmehr eine Erstattung in Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen.

Um zusammen mit der Beihilfe eine 100%-ige Absicherung zu erhalten, benötigt der Beihilfeberechtigte eine private Restkostenabsicherung, die während der aktiven Dienstzeit über eine Anwartschaftsversicherung abgebildet werden kann.

Für Familienangehörige erhalten Soldaten bereits ab ihrer Ernennung zur Soldatin auf Zeit bzw. zum Soldaten auf Zeit Beihilfe.

Der Bemessungssatz beträgt bei Krankheit im Regelfall

  • für beihilfeberechtigte ehemalige Soldatinnen auf Zeit bzw. Soldaten auf Zeit und deren Ehepartner bzw. Ehepartnerinnen jeweils 70 Prozent,
  • für berücksichtigungsfähige Kinder 80 Prozent

Um zusammen mit der Beihilfe für Familienangehörige eine 100%-ige Absicherung zu erhalten, kann die bestehende Anwartschaft um die Restkostenabsicherung ergänzt werden. Für Ehegatten gelten hier jedoch gewisse Einkommensvoraussetzungen.