Glossar2024-01-24T20:37:31+01:00

Glossar

Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe kurz und knapp „übersetzt“. Bestimmt fehlen hier noch einige Begriffe – schreiben Sie doch einfach der Redaktion, welche weiteren Begriffe aus den Bereichen Karriere, Finanzen, Steuer und Recht hier noch ergänzt werden sollen.

Arbeitnehmersparzulage2024-01-24T20:29:15+01:00

Die Arbeitnehmersparzulage ist ein Zuschuss des Staates für vermögenswirksame Leistungen (VWL). Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt.

Die verschiedenen Anlageformen lassen sich in das Beteiligungssparen, das Bausparen und die Rückzahlung von Baukrediten unterteilen. Beim Beteiligungssparen kann in Kapitalbeteiligung – unter anderem am Unternehmen des Arbeitgebers – angespart werden oder in Aktienfonds. Beim Bausparen wird u.a. für den Erwerb von Immobilieneigentum angespart. Dabei wird das Bausparen neben der Arbeitnehmer-Sparzulage auch mit der Wohnungsbauprämie gefördert.

Die Zulage wird nur innerhalb gewisser Einkommensgrenzen gewährt.

Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen (und nicht etwa das Brutto-Einkommen!) das nicht über 20.000 € liegen darf – bei gemeinsamer Veranlagung gilt der doppelte Betrag, also 40.000 €.

Beteiligungssparen

Für vermögenswirksame Leistungen beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage 20% bis zum Höchstbetrag von 400€ für Ledige (1.400 € für Verheiratete). Die Zulage beträgt dann maximal 80 € für Ledige (160 € für Verheiratete).

Bausparen

Für vermögenswirksame Leistungen beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage 9%. Dabei gilt ein Höchstbetrag von 470 € für Ledige (940 € für Verheiratete). Die Zulage beträgt dann maximal 43€ für Ledige (86 € für Verheiratete).

Anwartschaftsversicherung (AWV)2024-01-24T20:29:20+01:00

Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten erhalten während ihrer Dienstzeit unentgeltliche truppenärztliche Versorgung über ihren Dienstherrn. Nach Dienstzeitende besitzen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten entsprechend ihres Status 70%igen Beihilfeanspruch für anfallende Krankheitskosten.

Um während dieses Anspruchzeitraums eine adäquate Absicherung im Krankheitsfall zu erhalten, ist der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung (= Sicherung der Rechte an einer späteren Krankenversicherung) empfehlenswert. So kann nach Ausscheiden aus der Bundeswehr die Beihilfe ohne erneute Risikoprüfung mit einer privaten Krankenversicherung auf 100% der anfallenden Kosten aufgestockt werden.

Hier wird zwischen einer kleinen Anwartschaftsversicherung (zwischenzeitlich eingetretene Krankheiten werden in den Versicherungsschutz mit einbezogen) und einer großen Anwartschaftsversicherung (zusätzlich wird der Beitrag nach dem Eintrittsalter zu Beginn der Anwartschaft berechnet) unterschieden.

Auslandsreisekrankenversicherung2024-01-24T20:29:25+01:00

Soldatinnen und Soldaten auf Zeit erhalten während ihrer Dienstzeit bei der Bundeswehr unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Bei privaten Auslandsaufenthalten gilt diese Versorgung jedoch nur im eingeschränkten Maße.

Hier werden die Kosten für eine ärztliche Behandlung nämlich nur in dem Umfange erstattet, wie diese bei einer gleichartigen Behandlung im Inland entstehen würden. Für diese Fälle empfiehlt sich der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung. So sind Krankheitskosten auch außerhalb Deutschland versichert. 

Bausparer / Bausparvertrag2024-01-24T20:29:30+01:00

Ein Bausparvertrag ist eine Kombination aus einem Sparplan und einem Immobiliendarlehen.

Am Anfang wird die Bausparsumme festgelegt. Je nach Tarif müssen zunächst ca. 40 bis 50 Prozent selbst als Bausparguthaben angespart werden. Hierzu wird die empfohlene mtl. Regelsparrate in Promille der Bausparsumme ausgewiesen, damit der Bausparer nach der vereinbarten Zeit von ca. 8-10 Jahren auch die Zuteilung erlangt. Ab diesem Zeitpunkt erhält man den Rest der Bausparsumme als zinsgünstiges Darlehen.

Dem Grunde nach ist der Bausparvertrag eine Versicherung gegen steigende Zinsen.  Im Gegenzug ist die Verzinsung in der Sparphase vergleichsweise eher niedrig.

Ein Vertrag lohnt sich daher vor allem dann, wenn die Bauzinsen bis zur Zuteilung bzw. auch späteren Inanspruchnahme des Darlehens deutlich steigen und man das Bauspardarlehen auch tatsächlich in Anspruch nehmen möchte.

Für Personen, die zu Vertragsbeginn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Verwendung des Bauspardarlehens auch zu Zwecken erfolgen, die keinen wohnwirtschaftlichen Charakter aufweisen.

Darüber hinaus besteht zudem die Möglichkeit,  einen Bausparvertrag auch als reinen Sparplan abzuschließen. Je nach Gesellschaft gibt es bei dieser Variante einen rückwirkenden Bonus.

Beihilfe2024-01-24T20:29:35+01:00

Soldaten erhalten nach Ablauf der Dienstzeit für die Dauer des Bezuges der Übergangsgebührnisse  für sich selbst und für Familienangehörige (Ehegattin/Ehegatte und Kinder) Beihilfe nach Maßgabe der Bundesbeihilfeverordnung für Krankheits-, Pflege- und Geburtsfälle.

Die Beihilfe orientiert sich in vielen Bereichen am Leistungsniveau der Gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Beihilfeberechtigen bedeutet dies nicht immer eine volle Erstattung des Rechnungsbetrags in Höhe ihres Beihilfesatzes. Sie erhalten vielmehr eine Erstattung in Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen.

Um zusammen mit der Beihilfe eine 100%-ige Absicherung zu erhalten, benötigt der Beihilfeberechtigte eine private Restkostenabsicherung, die während der aktiven Dienstzeit über eine Anwartschaftsversicherung abgebildet werden kann.

Für Familienangehörige erhalten Soldaten bereits ab ihrer Ernennung zur Soldatin auf Zeit bzw. zum Soldaten auf Zeit Beihilfe.

Der Bemessungssatz beträgt bei Krankheit im Regelfall

  • für beihilfeberechtigte ehemalige Soldatinnen auf Zeit bzw. Soldaten auf Zeit und deren Ehepartner bzw. Ehepartnerinnen jeweils 70 Prozent,
  • für berücksichtigungsfähige Kinder 80 Prozent

Um zusammen mit der Beihilfe für Familienangehörige eine 100%-ige Absicherung zu erhalten, kann die bestehende Anwartschaft um die Restkostenabsicherung ergänzt werden. Für Ehegatten gelten hier jedoch gewisse Einkommensvoraussetzungen.

Berufshaftpflichtversicherung (BHV) für Sanitätsoffiziere2024-01-24T20:29:40+01:00

In allen Fällen, in denen Sanitätsoffiziere nicht im Rahmen von Dienstpflichten, sondern außerdienstlich bzw. freiberuflich (insbesondere im Rahmen einer Nebentätigkeit) tätig werden, ist eine Berufshaftpflichtversicherung erforderlich. Denn als Arzt ist jeder Sanitätsoffizier gemäß seiner jeweiligen Berufsordnung (standesrechtlich) verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftungsansprüche im Rahmen der approbationsgebundenen Tätigkeit zu versichern. Haftungsrisiken ergeben sich manchmal auch ohne, dass Ärzte daran denken, z.B. bei:

  • Erste-Hilfe-Leistungen außer Dienst,
  • freiberufliche Notarztwagenfahrten oder Rettungsflügen oder
  • ärztliche Tätigkeiten während einer Famulatur im Rahmen des Medizinstudiums.
Berufsunfähigkeit (BU)2024-01-24T20:29:50+01:00

Die Definition der Berufsunfähigkeit ist im Versicherungsvertragsgesetz festgelegt und besagt, dass derjenige berufsunfähig ist, der seinen zuletzt ausgeübten Beruf aufgrund einer Krankheit, Körperverletzung oder einem mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall voraussichtlich auf Dauer nicht verrichten kann. Dabei kommt es darauf an, dass die Berufsausübung nicht mehr uneingeschränkt möglich ist, selbst wenn sie die Aufgaben noch teilweise oder mit Einschränkungen wahrnehmen könnten. Gute Versicherungsgesellschaften am Markt definieren bereits dann den Eintrittsfall, wenn aufgrund der genannten Ursachen die letzte berufliche Tätigkeit zu mehr als 50 Prozent für voraussichtlich sechs Monate oder länger nicht mehr wahrgenommen werden kann.

Dienstunfähigkeit (DU)2024-01-24T20:29:55+01:00

Das Soldatenrecht verwendet anstelle des Begriffs der „Berufsunfähigkeit“ den Begriff der „Dienstunfähigkeit“.

Demnach ist ein Berufssoldat gemäß § 44 (3) Soldatengesetz in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 (3) gilt entsprechend.

Die Entscheidung über die Dienstfähigkeit eines Berufs- bzw. Zeitsoldaten trifft die zuständige Dienststelle mit Unterstützung eines amtsärztlichen Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr. Es steht im Ermessen des Dienstherrn, einen Soldaten in den Ruhestand zu versetzen bzw. zu entlassen, wenn dessen körperliche oder geistige Kräfte nachlassen. Auch dann wenn die Minderung der Arbeitskraft weniger als 50 Prozent beträgt.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)2024-01-24T20:30:00+01:00

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern.

Die Leistungen der GKV sind entsprechend im Sozialgesetzbuch V verankert. Jeder gesetzlich Versicherte hat demnach Anspruch auf die gleichen Leistungen. Im Vergleich zum privaten Krankenversicherungssystem wurden die Leistungen allerdings durch Reformgesetze immer weiter gekürzt.

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kommt kraft Gesetz zustande und ist bindend. Bestimmte Personengruppen wie z.B. Selbständige oder Personengruppen, die oberhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze (JAVG) liegen, können der GKV auch freiwillig beitreten oder sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen.

Die Höhe der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich nach dem Einkommen des Versicherten und dem prozentualen Beitragssatz der Krankenkasse. Durch das damit verbundene Umlageverfahren – die eingezahlten Beiträge werden unmittelbar zur Finanzierung der Leistungsempfänger herangezogen, entsprechend an diese wieder ausbezahlt – ist das gesetzliche Krankenversicherungssystem nicht demographieresistent.

Bei Arbeitnehmern beteiligt sich der Arbeitgeber zur Hälfte an den Beiträgen.

Jahresarbeitsverdienstgrenze (JAEG) / Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAVG)2024-01-24T14:57:48+01:00

Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt die JAVG übersteigt, sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei und können sich privat versichern. 2015 beträgt die Jahresarbeitsverdienstgrenze 54.900 Euro.

Unter das Jahresarbeitsentgelt fallen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung , wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.

Private Krankenversicherung (PKV)2024-01-24T20:30:06+01:00

Die private Krankenvollversicherung (PKV) bietet eine Versorgung, die auf die Bedürfnisse und Anforderungen der Versicherten zugeschnitten ist. Durch die Beitragskalkulation (Kapitaldeckungsverfahren) ist das private Krankenversicherungssystem zudem demographieresistent.

Der Beitrag in der PKV wird nach dem Individualprinzip kalkuliert, d. h. jeder Versicherte zahlt einen individuellen Beitrag. Eine Beitragssteigerung durch Älterwerden oder Verschlechterung des Gesundheitszustands erfolgt nicht. Die Beiträge an die PKV zahlt der Versicherungsnehmer (VN) komplett. Jeder Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss zu seinem Krankenversicherungsbeitrag.

Der Versicherungsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag. Der Versicherer gibt mit dem Vertragsabschluss ein Leistungsversprechen für alle in der Zukunft liegenden Erkrankungen. Die Krankenvollversicherung unterteilt sich in ambulante, stationäre und zahnärztliche Leistungen. Der Leistungsumfang in der privaten Krankenversicherung kann vom Versicherungsnehmer individuell ausgewählt werden und liegt je nach Konstellation deutlich oberhalb des gesetzlichen Niveaus.

Privathaftpflichtversicherung (PHV)2024-01-24T20:30:12+01:00

Jede Privatperson haftet nach deutschem Recht (§ 823 BGB) persönlich in voller Höhe für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die sie im privaten Bereich vorsätzlich oder fahrlässig einem Dritten zufügt. Da die Haftungssumme nach oben nicht begrenzt ist, kann dies unter Umständen existenzbedrohende Folgen haben. Aus diesem Grund ist eine Privathaftpflichtversicherung unverzichtbar, auch wenn es sich um eine freiwillige Versicherung handelt.

Der Versicherungsschutz kann je nach Tarif über den eigentlichen Versicherungsnehmer hinausgehen. So können bspw. Ehe- oder Lebenspartner oder nicht berufstätige Kinder mit in die Haftpflichtversicherung integriert werden

Riester(-rentenversicherung)2024-01-24T20:30:19+01:00

Die staatlich geförderte Riesterrente eignet sich für alle rentenversicherungspflichtige Personen und Beamte sowie deren Ehepartner, die ergänzend zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Beamtenversorgung privat fürs Alter vorsorgen und dabei durch Zulagen und Sonderausgabenabzug einen staatlich geförderten Vermögensaufbau mit den Vorteilen einer privaten Rentenversicherung kombinieren möchten.

Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung2024-01-24T14:54:06+01:00

Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sind während ihrer Dienstzeit bei der Bundeswehr nicht krankenversicherungspflichtig. Sie erhalten durch den Dienstherrn unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Diese umfasst grundsätzlich alle medizinisch notwendigen Leistungen, die zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlich sind. Die truppenärztliche Versorgung ist zeitlich befristet und besteht nur, solange Anspruch auf Besoldung vorliegt. Nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr haben Soldaten auf Zeit  und Berufssoldaten entsprechend ihres Status Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 70% der Krankheitskosten.

Die truppenärztliche Versorgung erstreckt sich nicht auf Familienmitglieder. Diese erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Beihilfe.

Unfallversicherung2024-01-24T20:30:26+01:00

Für Soldaten besteht in der Gesetzlichen Unfallversicherung kein Versicherungsschutz.

Die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten ist bei Wehrdienstunfällen nach dem Soldatengesetz und Soldatgenversorgungsgesetz  i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz geregelt.

Die private Unfallversicherung schützt darüber hinaus vor den finanziellen Folgen eines Unfalls – auch im Freizeitbereich – rund um die Uhr, weltweit.

Vermögenswirksame Leistungen (VL)2024-01-24T20:30:30+01:00

Vermögenswirksamen Leistungen sind vertraglich vereinbarte Geldleistungen, die durch den Arbeitgeber (Dienstherrn)  in Deutschland gezahlt werden. Die Höhe dieser Leistungen für Soldaten beträgt dabei 6,65 Euro pro Monat.

Nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz wird die vermögenswirksame Leistung mit einer Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) vom Staat gefördert, sofern das zu versteuerndes Einkommen gewisse Höchstgrenzen nicht übersteigt. Die förderfähigen, Sparformen, die vom Gesetzgeber vorgegeben werden und die Geldleistungen begründen, sind für Soldaten zum einem der Bausparvertrag und zum anderen das Beteiligungssparen in Aktienfonds. Hierbei sind die Sperrfristen von 7 Jahren zu beachten, bevor über die Anlageformen verfügt werden kann.

Verweisung, abstrakte2024-01-24T20:30:35+01:00

Aus dem Versicherungsvertragsgesetz haben Versicherungsgesellschaften bei Eintritt der Berufsunfähigkeit des Versicherten grundsätzlich die Möglichkeit, sich auf die abstrakte Versweisung zu berufen. Danach wird geprüft, ob es theoretisch irgendeinen anderen Beruf gibt, in dem der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch zu mehr als 50 % arbeiten könnte und dieser der Ausbildung und Erfahrung (bzw. den Kenntnissen und Fähigkeiten) des Versicherten sowie seiner bisherigen Lebensstellung aus materieller und sozialer Sicht entspricht. Ob der Versicherte in der Realität einen neuen Arbeitsplatz in diesem Beruf findet, spielt bei der abstrakten Verweisung keine Rolle.

Verweisung, konkrete2024-01-24T20:30:40+01:00

Entgegen der vorbehaltlichen Prüfung auf die Verweisungstätigkeit (siehe auch abstrakte Verweisung) verzichten die meisten Versicherungsgesellschaften darauf und berufen sich auf die konkrete Verweisung. Voraussetzung für eine konkrete Verweisung ist, dass der Kunde nach dem Berufsunfähigkeitsfall tatsächlich einen Beruf ausübt, welcher der bisherigen Lebensstellung in materieller und sozialer Sicht entspricht und keine Überforderung darstellt. Der Versicherer kann in diesem Fall den Kunden auf diesen Beruf verweisen und die Leistungen einstellen.

Der BGH hat dazu klargestellt, dass das aus der Vergleichstätigkeit erzielbare Einkommen nicht spürbar unter dem Einkommen aus der bisher ausgeübten Tätigkeit liegen darf. Angesichts der Bandbreite individueller Einkommen ist die Festlegung eines generellen Grenzwertes nicht möglich, allerdings wird wohl der „zumutbare“ Einkommensverlust je nach Einkommenshöhe zwischen 20 % und 30 % liegen.

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