In allen Fällen, in denen Sanitätsoffiziere nicht im Rahmen von Dienstpflichten, sondern außerdienstlich bzw. freiberuflich (insbesondere im Rahmen einer Nebentätigkeit) tätig werden, ist eine Berufshaftpflichtversicherung erforderlich. Denn als Arzt ist jeder Sanitätsoffizier gemäß seiner jeweiligen Berufsordnung (standesrechtlich) verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftungsansprüche im Rahmen der approbationsgebundenen Tätigkeit zu versichern. Haftungsrisiken ergeben sich manchmal auch ohne, dass Ärzte daran denken, z.B. bei:

  • Erste-Hilfe-Leistungen außer Dienst,
  • freiberufliche Notarztwagenfahrten oder Rettungsflügen oder
  • ärztliche Tätigkeiten während einer Famulatur im Rahmen des Medizinstudiums.