Das Soldatenrecht verwendet anstelle des Begriffs der „Berufsunfähigkeit“ den Begriff der „Dienstunfähigkeit“.

Demnach ist ein Berufssoldat gemäß § 44 (3) Soldatengesetz in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 (3) gilt entsprechend.

Die Entscheidung über die Dienstfähigkeit eines Berufs- bzw. Zeitsoldaten trifft die zuständige Dienststelle mit Unterstützung eines amtsärztlichen Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr. Es steht im Ermessen des Dienstherrn, einen Soldaten in den Ruhestand zu versetzen bzw. zu entlassen, wenn dessen körperliche oder geistige Kräfte nachlassen. Auch dann wenn die Minderung der Arbeitskraft weniger als 50 Prozent beträgt.