Aus dem Versicherungsvertragsgesetz haben Versicherungsgesellschaften bei Eintritt der Berufsunfähigkeit des Versicherten grundsätzlich die Möglichkeit, sich auf die abstrakte Versweisung zu berufen. Danach wird geprüft, ob es theoretisch irgendeinen anderen Beruf gibt, in dem der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch zu mehr als 50 % arbeiten könnte und dieser der Ausbildung und Erfahrung (bzw. den Kenntnissen und Fähigkeiten) des Versicherten sowie seiner bisherigen Lebensstellung aus materieller und sozialer Sicht entspricht. Ob der Versicherte in der Realität einen neuen Arbeitsplatz in diesem Beruf findet, spielt bei der abstrakten Verweisung keine Rolle.