Ehepartnerzuschlag bei Auslandsverwendungen – mehr Altersvorsorge für Partner im Ausland

Seit Juli 2025 gilt eine erweiterte Regelung für den sogenannten Ehepartnerzuschlag (EPZ). Dieser Zuschlag ergänzt die Auslandsdienstbezüge von Soldatinnen, Soldaten und zivilen Beschäftigten, die mit ihren Ehe- oder Lebenspartnern ins Ausland gehen. Ziel ist es, den Partnern eine eigenständige Altersvorsorge zu ermöglichen.

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 53 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sowie in der Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV). Lebenspartnerschaften sind der Ehe gleichgestellt.

Voraussetzungen

  • Der Ehe- oder Lebenspartner muss am ausländischen Dienstort wohnen und sich dort überwiegend aufhalten (mindestens 183 Tage pro Jahr).
  • Der Zuschlag wird nur bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze gezahlt.
  • Erwerbseinkommen des Partners wird teilweise angerechnet, wobei mindestens die Hälfte des Zuschlags anrechnungsfrei bleibt.
  • Zwingende Voraussetzung: Der Ehepartner muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ansonsten Verminderung der Förderung.

Höhe des Zuschlags

  • Der Zuschlag beträgt bis zu 18,6 % des Grundgehalts inkl. Amtszulagen, höchstens jedoch 18,6 % der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14.
  • Der Zuschlag für Ehepartner ohne deutsche Staatsbürgerschaft beträgt 6%.
  • Beispiel: Bei einem Grundgehalt von 5.000 € ergibt sich ein maximaler Zuschlag von 930 € monatlich, sofern dieser Betrag tatsächlich in die Altersvorsorge fließt.
  • Bei Beförderungen oder Besoldungsanpassungen muss ein neuer Antrag gestellt werden, da keine automatische Anpassung erfolgt.

Verwendung

  • Der Zuschlag ist zweckgebunden und darf nur für Altersvorsorge genutzt werden:
  • freiwillige Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung,
  • Versorgungszuschlag nach Beamten-/Soldatenversorgungsgesetz,
  • zertifizierte private Rentenversicherung (Basisrente),
  • Fortsetzung einer betrieblichen Altersvorsorge.Nicht zulässig sind Immobilien, Bausparverträge oder nicht zertifizierte Kapitalanlagen.

 

Praxisbeispiel: Ehefrau eines Stabsarztes in Litauen

Seine Ehefrau lebt mit ihm am Standort und erfüllt die Voraussetzung des überwiegenden Aufenthalts.

  • Sie hat kein eigenes Erwerbseinkommen.
  • Damit kann der Stabsarzt für seine Frau den vollen Ehepartnerzuschlag von 18,6 % beantragen.
  • Das entspricht 1.116 € monatlich, die zweckgebunden in eine zertifizierte Altersvorsorge seiner Ehefrau fließen.So wird die finanzielle Absicherung der Partnerin gestärkt, während der Stationierung im Auslandläuft.

Fazit

Der Ehepartnerzuschlag ist ein wichtiger Schritt, um die soziale Absicherung von Familien im Ausland zu verbessern. Gerade für Soldaten und zivile Beschäftigte, die ihre Partner mit ins Ausland nehmen, schafft er eine faire Möglichkeit, Altersvorsorge aufzubauen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung und der Auswahl geeigneter zertifizierter Anlageformen – sprechen Sie uns an!

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