Nebentätigkeit als Sanitätsoffizier: Wo die Bundeswehr die rote Linie zieht

Sanitätsoffiziere sind sowohl militärische Führungskräfte als auch qualifizierte Heilberufler. Diese doppelte Qualifikation bietet vielfältige berufliche Perspektiven – von klinischen Tätigkeiten über Notarztdienste bis hin zur Erstellung von Gutachten.

Die Bundeswehr legt jedoch großen Wert auf die Einhaltung der Vorgaben bezüglich Nebentätigkeiten. Bereits ein nicht gemeldeter Nebenjob kann als Dienstvergehen gewertet werden. Im Folgenden werden die spezifischen Besonderheiten für Sanitätsoffiziere dargestellt, insbesondere im Hinblick auf die Regelungen zur Privatliquidation in Bundeswehrkrankenhäusern.

Der Fall Oberfeldarzt M.

Ein Oberfeldarzt des Bundeswehrkrankenhauses Ulm übernahm am Wochenende einen Notarztdienst für die Uniklinik, ohne die entgeltliche Tätigkeit zu melden. Dies führte zu einem Disziplinarverfahren, da gemäß § 20 Soldatengesetz jede bezahlte Nebentätigkeit genehmigungspflichtig ist – unabhängig von Dauer oder Einkommenshöhe. Ein Disziplinarvorgesetzter, der anonym bleiben möchte, weist darauf hin: „Viele unterschätzen, dass bereits eine einzige nicht genehmigte Nebentätigkeit ein Dienstvergehen darstellt.“ Die Regelung soll insbesondere die Einsatzfähigkeit und Neutralität der Bundeswehr sicherstellen.

Grundlage: § 20 Soldatengesetz (SG)

  • Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit brauchen für jede entgeltliche Nebentätigkeit eine Genehmigung.
  • Auch bestimmte unentgeltliche Tätigkeiten sind genehmigungspflichtig – etwa, wenn sie gewerblich/freiberuflich ausgeübt werden oder mit einer Organstellung in einem Unternehmen verbunden sind.
  • Öffentliche Ehrenämter sind keine Nebentätigkeit, müssen aber vor Aufnahme dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich angezeigt werden.
  • Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden – etwa Einsatzfähigkeit, Arbeitskraft oder Interessenkonflikte.

Typische genehmigungspflichtige Tätigkeiten

  • Notarztdienste (Honorar oder Anstellung)
  • Klinikschichten im zivilen Krankenhaus
  • KV-Bereitschaftsdienste
  • Praxisvertretungen
  • Gutachten, Betriebsarzt-Tätigkeiten, Impfungen gegen Vergütung
  • Privatliquidation in Bundeswehrkrankenhäusern

Erläuterung

Auch Ärzte dürfen nur maximal acht Wochenstunden zusätzlich zu ihrer Arbeitszeit einer Nebentätigkeit nachgehen. Außerdem sind privatärztliche Zusatzeinkünfte auf 40 Prozent ihres Jahresgehalts begrenzt. Bei der Prüfung des Antrages auf Genehmigung der Nebentätigkeit wird daher auch die Höhe der Vergütung betrachtet. Bei Verstößen gegen die Zuverdienstgrenzen ist die Genehmigung der Nebentätigkeit konsequent zu widerrufen.

Was nicht genehmigungspflichtig ist

  • Rein private Gefälligkeiten (Nachbarschaftshilfe, unentgeltliche Unterstützung ohne Organisation).
  • Unentgeltliche ärztliche Einsätze, sofern sie nicht regelmäßig, nicht organisatorisch eingebunden und nicht mit verdeckten Entgelten verbunden sind.
  • Öffentliche Ehrenämter (z. B. Feuerwehr, DRK, Vereine) – sie sind nur anzeigepflichtig.

Sonderfälle:

SanOA – Beurlaubt zum Studium

Wichtig auch für SanOA während der Beurlaubung zum Studium greift § 20 SG – sie stehen in einem aktiven Dienstverhältnis und müssen ebenfalls Nebentätigkeiten vor Antritt genehmigen lassen. Wer also in seinem Semesterferien als studentische Hilfskraft an der Uni arbeitet oder während dem Zweitstudium in der öffentlichen Apotheke arbeitet, muss sich vorab die Genehmigung einholen.

Reservisten

  • Während einer Übung oder Beorderung gelten sie als Soldaten und sind voll an § 20 SG gebunden.
  • Außerhalb eines Dienstverhältnisses sind sie Zivilpersonen – dann greift § 20 SG nicht unmittelbar.
  • Wer jedoch zu einer Übung herangezogen wird, muss bestehende Nebentätigkeiten offenlegen.

Wie bekommt man die Genehmigung?

1. Antrag über die personalbearbeitende Stelle

  • Aktuelles Antragsformular aus Formulardatenbank
  • Für SanOA ohne Zugriff auf die Formulardatenbank: Bei Antragsformular bei der Betreuungseinheit anfordern

2. Vollständige Angaben notwendig

  • Art der Tätigkeit
  • Zeitlicher Umfang
  • Vergütung
  • Ort
  • Arbeitgeber
  • Vereinbarkeit mit Dienst

3. Prüfung durch den Dienstherrn

Unter anderem wird folgendes geprüft:

  • Interessenkollision
  • Arbeitskraft
  • Einsatzfähigkeit
  • Gefährdung der militärischen Pflichten

4. Schriftliche Genehmigung abwarten

Eine begonnene Nebentätigkeit ohne vorherige Genehmigung ist ein Dienstvergehen.

Checkliste für Sanitätsoffiziere und SanOA

✔ Jede entgeltliche Tätigkeit genehmigen lassen
✔ Unentgeltliche Tätigkeiten prüfen: gewerblich/freiberuflich oder Organstellung = genehmigungspflichtig
✔ Ehrenämter anzeigen, auch wenn unentgeltlich
✔ Vor jeder Wehrübung als Reservist bestehende Nebentätigkeiten offenlegen

Stimmen aus der Praxis

Ein Sanitätsoffizier im Gespräch:

Die Genehmigungspflicht wirkt manchmal streng, aber sie schützt uns auch.
Wer offen kommuniziert, vermeidet nicht nur Ärger, sondern zeigt auch Loyalität gegenüber dem Dienstherrn.

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