Steuern

Sanitätsoffiziere und -anwärter stehen vor besonderen steuerlichen Herausforderungen.
Unser Portal gibt Ihnen einen Überblick zu wichtigen steuerliche Themen.

Steuerliche Absetzmöglichkeiten während der Karriere

Als Sanitätsoffizier der Bundeswehr können Sie verschiedene Möglichkeiten nutzen, um Steuern zu sparen. Soldaten, einschließlich Sanitätsoffiziere, sind lohnsteuerpflichtig, müssen jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge leisten, da sie durch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung abgesichert sind. Dennoch gibt es zahlreiche Werbungskosten, Sonderausgaben und andere Abzugsmöglichkeiten, die ihre Steuerlast reduzieren können.

Während des Studiums als SanOA (Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie/Lebensmittelchemie, Veterinärmedizin)

Studium

Sämtliche Kosten in Zusammenhang mit Ihrem Studium gelten als Werbungskosten und sind steuerlich absetzbar.

Auszug absetzbarer Kosten

  • Semesterbeiträge, Fachbücher, IT-Geräte, Lernsoftware
  • Fahrtkosten zur Hochschule (km-Pauschale)
  • Arbeitszimmer, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
  • Doppelte Haushaltsführung: Wenn Sie auswärts wohnen, aber Ihr Lebensmittelpunkt woanders liegt 

In der Bundeswehr – Truppenverwendung & Weiterbildung als Sanitätsoffizier

Steuerpflicht während des Dienstes

Besoldung ist voll steuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Sie sind beihilfeberechtigt und erhalten eine Pension (Berufssoldat), keine gesetzliche Rente.

Doppelte Haushaltsführung

Wenn Sie z. B. versetzt werden und eine Wohnung am Standort nehmen, aber Ihr Hauptwohnsitz bestehen bleibt, können Sie folgendes absetzen:

  • Miete für Zweitwohnung (bis 1.000 € monatlich)
  • Heimfahrten (1x pro Woche)
  • Verpflegungsmehraufwand (für 3 Monate)
  • Umzugs- und Fahrtkosten bei Standortwechsel

Auslandseinsätze

  • Verwendungszuschläge in bestimmten Krisenregionen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG).
  • Weitere einsatzbedingte Leistungen (z. B. Gefahrzulagen) können ebenfalls steuerbegünstigt sein.

Weiterbildung & Facharzt

Die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen (z. B. Facharztausbildung während der Bundeswehrzeit) kann nicht zusätzlich abgesetzt werden, da sie direkt durch den Dienstherrn getragen wird.
Aber: private Weiterbildungskosten außerhalb des Dienstes (Fachliteratur, E-Learning-Plattformen etc.) können oft als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Nach dem Dienst – angestellt oder niedergelassen im Gesundheitswesen

Als angestellter Arzt/Apothekerin

  • Sie unterliegen voll der Lohn- und Sozialsteuerpflicht (inkl. KV/RV/PV/AV).
  • Werbungskosten absetzbar: Fortbildungen, Fachliteratur, Berufsbekleidung, Kammerbeiträge
  • Ggf. Vorteile durch Steuerklassenwahl (z. B. verheiratet), VL-Leistungen oder betriebliche Altersvorsorge

Als niedergelassener Arzt oder Apothekerin

  • Sie unterliegen der Einkommensteuer, Apotheker zudem der Gewerbesteuer
  • Ärztliche Leistungen sind umsatzsteuerfrei, Apothekenumsätze nicht
  • Sie können umfassend absetzen: Praxiskosten, Anschaffungen, IT, Personal, Miete, Versicherungen
  • Wichtige Steuer-Tools: Investitionsabzugsbetrag, Rücklagenbildung, § 6c EStG bei Praxisveräußerung
  • Altersvorsorge privat zu regeln (z. B. Rürup, Versorgungswerke)

In dieser Phase wird die steuerliche Gestaltung besonders komplex – eine spezialisierte steuerliche Beratung ist hier fast unerlässlich.

Fazit

Der Übergang vom Studium zum Sanitätsdienst bietet steuerliche Chancen. Frühzeitige Planung spart Geld und vermeidet Fehler. Als Sanitätsoffizier/-anwärter können Sie durch Werbungskosten (Fahrtkosten, Verpflegung, Ausrüstung, Studienkosten) und Sonderausgaben (Versicherungen, Spenden) Ihre Steuerlast senken. Wichtig sind genaue Dokumentation und Nutzung von Pauschalen. Sammeln Sie Belege und ziehen Sie ggf. eine Steuerberatung in Betracht.

Rechtlicher Hinweis:

Die dargestellten steuerlichen Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine verbindliche Beurteilung der persönlichen Situation empfehlen wir ausdrücklich die Rücksprache mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Wir selbst sind nicht zur Steuerberatung befugt und verfügen über keine entsprechende Zulassung gemäß § 3 StBerG. Gerne empfehlen wir auch einen Experten aus unserem Netzwerk.

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