Neue Sicherheit für Familien im Ausland – der Ehepartnerzuschlag startet

Seit Juli 2025 gibt es für Soldatinnen, Soldaten und zivile Beschäftigte im Ausland eine bedeutende Neuerung: den erweiterten Ehepartnerzuschlag (EPZ). Diese Regelung soll die soziale Absicherung von Familien verbessern und den mitreisenden Partnern eine eigenständige Altersvorsorge ermöglichen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf eine lange bestehende Lücke, die viele Paare im Ausland vor finanzielle Herausforderungen stellte.

Hintergrund und rechtliche Basis

Der Zuschlag ist in § 53 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sowie in der Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV) verankert. Wichtig: Lebenspartnerschaften sind der Ehe gleichgestellt. Damit wird ein modernes Familienbild berücksichtigt und rechtlich abgesichert.

Voraussetzungen für den Anspruch

  • Der Ehe- oder Lebenspartner muss am ausländischen Dienstort wohnen und sich dort überwiegend aufhalten – mindestens 183 Tage pro Jahr.
  • Der Zuschlag wird nur bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze gezahlt.
  • Erwerbseinkommen des Partners wird teilweise angerechnet, wobei mindestens die Hälfte des Zuschlags anrechnungsfrei bleibt.

Höhe des Zuschlags

Der Ehepartnerzuschlag beträgt bis zu 18,6 % des Grundgehalts inklusive Amtszulagen, höchstens jedoch 18,6 % der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14. Beispiel: Bei einem Grundgehalt von 5.000 € ergibt sich ein maximaler Zuschlag von 930 € monatlich.
Wichtig: Bei Beförderungen oder Besoldungsanpassungen muss ein neuer Antrag gestellt werden, da keine automatische Anpassung erfolgt.

Zwischenfazit

Der Ehepartnerzuschlag ist ein starkes Signal für die Wertschätzung von Familien, die Auslandseinsätze gemeinsam bewältigen. Doch wie genau darf der Zuschlag verwendet werden – und welche Praxisfälle zeigen seine Wirkung?

Zweckgebundene Verwendung

Der Zuschlag darf ausschließlich für Altersvorsorge genutzt werden.
Zulässig sind:

  • freiwillige Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung,
  • Versorgungszuschlag nach Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz,
  • zertifizierte private Rentenversicherung (Basisrente),
  • Fortsetzung einer betrieblichen Altersvorsorge.

Nicht erlaubt sind dagegen Immobilienkäufe, Bausparverträge oder nicht zertifizierte Kapitalanlagen. Damit wird sichergestellt, dass die Mittel tatsächlich der Altersvorsorge dienen und nicht zweckentfremdet werden.

Praxisbeispiel – Stabsarzt in Italien


Ein Stabsarzt der Bundeswehr ist in Italien stationiert und erhält ein Grundgehalt von rund 6.000 € inklusive Amtszulagen. Seine Ehefrau lebt mit ihm am Standort und erfüllt die Voraussetzung des überwiegenden Aufenthalts. Sie hat kein eigenes Erwerbseinkommen. Damit kann der Stabsarzt für seine Frau den vollen Ehepartnerzuschlag von 18,6 % beantragen. Das entspricht 1.116 € monatlich, die zweckgebunden in eine zertifizierte Altersvorsorge seiner Ehefrau fließen. So wird die finanzielle Absicherung der Partnerin gestärkt, während der Auslandseinsatz läuft.

 Besonderheiten und Stolperfallen

  • Bei Beförderungen oder Besoldungsanpassungen muss ein neuer Antrag gestellt werden.
  • Der Zuschlag endet mit Erreichen der Regelaltersgrenze.
  • Einkommen des Partners wird teilweise angerechnet, mindestens die Hälfte bleibt jedoch frei.

Fazit

Der Ehepartnerzuschlag ist mehr als nur eine finanzielle Unterstützung – er ist ein Instrument, das Familien im Ausland eine faire Chance auf Altersvorsorge gibt. Gerade für Partner ohne eigenes Einkommen bedeutet er eine spürbare Verbesserung der sozialen Sicherheit.

 

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