Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat einen Referentenentwurf zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026 vorgelegt. Ziel ist es, die Vorgaben der Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation umzusetzen und zugleich die Ergebnisse der Tarifrunde 2025 zeit- und wirkungsgleich auf die Bundesbeamten – und damit auch auf Sanitätsoffiziere und SanOA – zu übertragen.
Für Angehörige der Bundeswehr ist diese Reform von besonderer Bedeutung: Sie betrifft nicht nur die unmittelbare Besoldung, sondern auch strukturelle Fragen der Alimentationsgerechtigkeit, die langfristig die Attraktivität des Dienstes und die Nachwuchsgewinnung beeinflussen.
Hintergrund: Verfassungsrechtlicher Anpassungsdruck
Ausgangspunkt des Gesetzgebungsvorhabens ist die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation. Diese verpflichtet den Dienstherrn, eine Besoldung sicherzustellen, die:
- einen deutlichen Abstand zum Grundsicherungsniveau wahrt,
- sich am allgemeinen Lebensstandard orientiert und
- fortlaufend an wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.
Neuere Entscheidungen verschärfen die Anforderungen zusätzlich: Maßstab ist nun u. a. eine sogenannte „Prekaritätsschwelle“ von rund 80 % des Median-Einkommens, was die Mindestbesoldung faktisch anhebt.
Für den Bund ergibt sich daraus ein unmittelbarer gesetzgeberischer Handlungsauftrag, der mit dem aktuellen Referentenentwurf umgesetzt werden soll.
Wie ändert sich die Besoldung durch den Referentenentwurf ab dem 1.Mai 2026?
1. Übertragung des Tarifabschlusses 2025/2026
Der Gesetzentwurf sieht eine zweistufige Erhöhung der Bundesbesoldung vor, orientiert am Tarifabschluss des öffentlichen Dienstes, jedoch nicht vollständig wirkungsgleich umgesetzt:
- Ab 1. April 2025 eine lineare Erhöhung aller Bezüge um 3,0 Prozent (bereits als Abschlagszahlung gewährt, vorbehaltlich des Gesetzes).
- Ab 1. Mai 2026 eine Neufestsetzung der Bezüge mit einer Erhöhung von mindestens 2,8 Prozent.
Der im Tarifbereich vorgesehene Mindestbetrag wird nicht übernommen, sodass untere Besoldungsgruppen weniger stark profitieren.
2. Neue Besoldungstabellen – Stufe 1 wird gestrichen
Eine der tiefgreifendsten Änderungen des Gesetzentwurfs betrifft die Struktur der Besoldungstabellen selbst. Ab dem Jahr 2026 entfällt in sämtlichen Laufbahngruppen die bisherige Erfahrungsstufe 1. Für Sanitätsoffizieranwärter (SanOA) bedeutet dies, dass sie ab dem 1. Mai 2026 unmittelbar in die bisherige Stufe 2 eingestuft werden und somit von Beginn an eine spürbar höhere Eingangsbesoldung erhalten. Außerdem sollen alle Besoldungsempfänger, die am 30. April 2026 noch in Stufe 1 sind, automatisch in Stufe 2 übergeleitet werden (§ 79).
Zugleich werden die Besoldungstabellen grundlegend neu strukturiert: Die Abstände zwischen den Erfahrungsstufen werden vereinheitlicht, der bisherige Familienzuschlag der Stufe 1 wird in das Grundgehalt integriert und bestehende Ungleichgewichte werden systematisch ausgeglichen.
3. Sicherstellung der Alimentation – Nachzahlungen für vergangene Jahre
Der Entwurf stuft die Jahre 2021, 2022 und 2025 als unteralimentiert ein und knüpft daran Zuschläge und Nachzahlungen. Für die Jahre vor 2020 sowie 2023 und 2024 sind keine Nachzahlungen vorgesehen.
- Einmalzahlung in Höhe von 138€ für alle Besoldungsempfänger für das Jahr 2021
- Monatliche Einmalzahlung in Höhe von 19,75€ für das Jahr 2025 für Oberstärzte bzw. Oberstapotheker/-veterinäre in der Besoldungsgruppe A16 (max. 237€)
- Ausgleichszahlungen für Kinder: Monatliche Beträge für das erste und zweite Kind für die Jahre 2021, 2022 und 2025
- Ergänzungszahlungen: Für kinderreiche Familien (ab drei Kindern) für Zeiträume ab 2017 bzw. 2021
4. Anpassung des Familienzuschlages an Partnersituation – Ergänzenden Familienzuschlag für Verheiratete bzw. für Alleinerziehende
Während familienbezogene Zuschläge bislang regelmäßig Bestandteil der Alimentation waren, werden sie künftig stärker an der tatsächlichen Bedarfslage ausgerichtet. Der ergänzende Familienzuschlag kann gewährt werden, wenn ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht und eine eheliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Maßgeblich ist dabei nicht die individuelle Erwerbssituation des Besoldungsempfängers, sondern die wirtschaftliche Situation des Ehepartners. Der Zuschlag wird nur gewährt, wenn der Ehepartner aus bestimmten Gründen kein oder nur eingeschränktes Einkommen erzielt oder eine besondere familiäre Belastung vorliegt.
5. Klarstellung beim Ruhegehalt
Das Ruhegehalt wird neu berechnet: Pro Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden 1,744 % angesetzt, maximal jedoch 69,76 % nach 40 Dienstjahren. Damit wird der bisherige Höchstsatz von 71,75 % rechnerisch korrigiert.
Der neue Ruhegehaltssatz bildet künftig direkt den tatsächlichen Höchstwert nach Abzug von Faktoren wie Einbaufaktor und Pflegeabzug ab. Ziel der Anpassung ist mehr Transparenz im System sowie eine Verringerung des Verwaltungsaufwands.
Umfassendste Reform seit Jahrzehnten
Der Gesetzentwurf zur Reform der Bundesbesoldung stellt einen grundlegenden Systemwechsel dar: weg vom klassischen Alleinverdiener-Modell hin zu einer stärker differenzierten und transparenteren Besoldungsstruktur mit höherer Eingangsbesoldung.
Kombiniert werden lineare Erhöhungen, eine Reform der Besoldungstabellen sowie eine Neuausrichtung der Familienzuschläge. Ziel ist es, den Bundesdienst attraktiver zu gestalten und zugleich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Alimentation zu erfüllen.
Für Beamte, Richter und Soldaten bedeutet dies höhere Bezüge, eine neue Struktur der Besoldung ab Mai 2026 sowie mögliche Nachzahlungen für zurückliegende Jahre.
Fazit für Sanitätsoffiziere
Die Reform bringt spürbare finanzielle Verbesserungen und eine deutliche strukturelle Neuausrichtung. Gleichzeitig verändert sich das Besoldungssystem grundlegend hin zu einer stärker bedarfsorientierten Logik, deren praktische Auswirkungen – insbesondere bei Familien- und Lebenssituationen – im Dienstalltag genau zu beobachten sein werden.
Was bedeutet das konkret? Rechenbeispiele zur Besoldungsreform 2025/2026
1. Vergleich der Grundbesoldung (vor / nach Reform), Differenz im Brutto-Gehalt/Monat in Euro
| Besoldungsgruppe | Stufe | Alt (bis 04/2026) | Neu (ab 05/2026) | Differenz absolut | Differenz % |
| Lt (SanOA) (A9) | 2 | 3.561,06 | 4.132,76 | 571,70 | +16,05% |
| Stabsarzt (A13) | 4 | 5.939,83 | 6.439,95 | 500,12 | +8,42% |
| Oberstarzt (A16) | 6 | 8.473,97 | 9.289,49 | 815,52 | +9,62% |
2. Eingangsbesoldung (Sanitätsoffiziere / SanOA) ohne anrechenbare Erfahrungsstufe, Differenz im Brutto-Gehalt/Jahr in Euro
| Status | Alt (bis 04/2026). | Neu (ab 05/2026) | Differenz absolut | Differenz % |
| SanOA Einstieg (A3) | 33.458,40 | 37.287,12 | 3.828,72 | +11,44 % |
| SanOffz (z.B. A14) | 64.069,32 | 81.329,04 | 17.259,72 | +26,94 % |
3. Gesamtwirkung im Netto-Gehalt in Euro
| Besoldungs-gruppe | Szenario | Alt (bis 04/2026) | Neu (ab 05/2026) | Differenz monatlich | Differenz jährlich |
| Lt (SanOA), A9 | ledig, Stufe 3 | 36.408,32 | 40.501,08 | +341,06 | +4.092,76 |
| Oberfeldarzt, A15 | verheiratet, 2 Kinder, Stufe 7 | 68.538,07 | 73.515,02 | +414,75 | +4.976,95 |
*Gehaltsangaben basieren auf dem Referententwurf des BMI mit Stand vom 14.04.26 und stehen unter Vorbehalt des gesetzlichen Beschlusses.
Quellen:
- BMI – Gesetzgebungsverfahren – Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026, zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Aktuell: Referentenentwurf zum Bundesalimentationgesetz
- Öffentlicher-Dienst.Info – Beamte – Bund






