Neue Bundesbesoldung: Mehr Geld auch für Sanitätsoffiziere ab 2025/2026

Die Bundesregierung hat beschlossen, Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes – darunter auch Soldatinnen und Soldaten sowie Versorgungsempfängerinnen – Abschlagszahlungen zu gewähren. Damit wird die Übertragung des Tarifergebnisses 2025/2026 auf die Bundesbesoldung vorbereitet.

Spürbare Verbesserungen für Sanitätsoffiziere

Auch Sanitätsoffizierinnen profitieren von diesen Maßnahmen – bereits ab Dezember 2025. Die Bundeswehr stellt ihre Besoldung neu auf. Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr kommen ab 2025/2026 spürbare Verbesserungen – gerade für Sanitätsoffiziere.

Neben höheren Grundgehältern gibt es eine spezifische Zulage für approbierte Ärzte auf See. Neben der Erhöhung des Grundgehaltes wurden auch die bestehenden Stellenzulagen für Fachärzte, Rettungsmediziner und Ärzte auf seegehenden Einheiten verlängert. Doch entscheidend ist: Welche dieser Zulagen sind ruhegehaltfähig und wirken damit auch im Ruhestand?

Abschlagszahlung ab Dezember 2025

  • Beginnend mit der Bezügeabrechnung für Dezember 2025 wird ein erster Abschlag gewährt.
  • Dieser bildet eine lineare Erhöhung um 3,0 % ab, rückwirkend zum 1. April 2025.

Weitere Abschlagszahlung ab Mai 2026

  • Ab der Bezügeabrechnung für Mai 2026 erfolgt ein zweiter Abschlag.
  • Dieser entspricht einer linearen Erhöhung um 2,8 % zum 1. Mai 2026.
  • Beide Zahlungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Deutsche Bundestag die gesetzliche Übertragung des Tarifergebnisses beschließt. Die Bundesregierung hat jedoch bereits angekündigt, zeitnah einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.

Ruhegehaltfähigkeit – der entscheidende Punkt

Sanitätsoffiziere erhalten neben der allgemeinen Erhöhung ihrer Bezüge weiterhin verschiedene Zulagen. Für die langfristige Versorgung ist jedoch ausschlaggebend, ob diese Zulagen bei Eintritt in den Ruhestand für die Berechnung des Ruhegehalts berücksichtigt werden. Was gilt nun für die Zulage für Sanitätsoffiziere?

  • Nicht automatisch ruhegehaltsfähig:
    Das Bundesbesoldungsgesetz (BbesG) regelt, welche Zulagen berücksichtigt werden.
  • Gemäß § 42 Abs. 4 BBesG sind Stellenzulangen widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
  • Die Zulagen für Sanitätsoffiziere als Rettungsmediziner, Fachärzte oder auf seegehenden Einheiten sind als Stellenzulage geführt, d.h. die Ruhegehaltsfähigkeit muss gesetzlich bestimmt werden. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ (BBVAnpÄndG 2023/2024) wurden die Ruhegehaltsfähigkeit einzelner Zulagen, darunter auch die Zulagen für Soldaten und Soldatinnen als Rettungsmediziner und Gebietsärzte (Nr. 11 Anlange I BBesG), (wieder-) eingeführt.

Voraussetzungen für die Ruhegehaltsfähigkeit

  • mindestens zehn Jahre zulageberechtigende Verwendung
  • mindestens zwei Jahre zulageberechtigende Verwendung und Beendigung des Dienstverhältnis wegen Todes oder Dienstunfähigkeit infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat.

Fazit

  • Attraktivität steigt: Mehr Einkommen und die Aussicht auf Versorgungsvorteile machen die Laufbahn attraktiver.
  • Übergangslösung: Abschlagszahlungen sind nur ein Vorgriff – die endgültige Festsetzung Umsetzung folgt.
  • Ruhegehaltfähigkeit Zulagen: Umsetzung in der endgültige Gesetzesfassung abwarten.

Der Übertrag der Tarifergebnisses auf die Bundesbesoldung 2025/2026 bringt für Sanitätsoffiziere spürbare Verbesserungen. Besonders wichtig bleibt die Frage der Ruhegehaltfähigkeit – sie entscheidet darüber, ob die Zulage nur im aktiven Dienst wirkt oder auch langfristig die Altersversorgung verbessert. Bei der abschließenden gesetzlichen Übertragung der Tarifergebnisse sollten Sanitätsoffiziere daher ein besonderes aufpassen, ob die Ruhegehalts Fähigkeit in der endgültiges Gesetzesfassung weiterhin Bestand hat.

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